FG Brandenburg - Urteil vom 19.06.2002
6 K 981/01
Normen:
BSHG § 43 ; BSHG § 90 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 ; EStG § 74 Abs. 3 ; FGO § 102 ; SGB X § 104 Abs. 1 ; SGB X § 104 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1315

Auszahlungansprüche der Sozialleistungsträger wegen Kindergeld; Entscheidung über Abzweigung von Kindergeld als Ermessensentscheidung; keine Beendigung der Haushaltsaufnahme durch vollstationäre Unterbringung eines Kindes; Familienleistungsausgleich [Kindergeld für Stefan A.]

FG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 981/01

DRsp Nr. 2002/13750

Auszahlungansprüche der Sozialleistungsträger wegen Kindergeld; Entscheidung über Abzweigung von Kindergeld als Ermessensentscheidung; keine Beendigung der Haushaltsaufnahme durch vollstationäre Unterbringung eines Kindes; Familienleistungsausgleich [Kindergeld für Stefan A.]

1. Auszahlungsanprüche der Sozialleistungsträger wegen Kindergeld nach dem EStG richten sich allein nach den Regelungen des § 74 EStG sowie den damit ausdrücklich herangezogenen Vorschriften des SGB X. Ein Anspruch aus übergeleitetem Recht nach § 90 BSHG kommt nicht in Betracht. 2. Die Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG ist eine Ermessensentscheidung der Behörde und damit gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO daraufhin überprüfbar, ob die Voraussetzungen für eine Abzweigung vorliegen und die Entscheidung keine Ermessensfehler aufweist bzw. dem Zweck der Ermächtigung entspricht. Das Gericht darf fehlende Tatsachenfeststelllungen und Beweiswürdigungen nicht nachholen und damit die Entscheidung der Behörde rechtfertigen. 3. Ein Anspruch auf Erstattung des Kindergelds nach § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 SAtz 1, Abs. 2 SGB X setzt u. a. voraus, dass der nachrangig verpflichtete Sozialleistungsträger eine Leistung erbringt, die mit dem Kindergeld vergleichbar ist. An der Zweckgleichheit fehlt es bei Leistungen nach § 43 BSHG.