BFH - Beschluss vom 27.05.2003
IV B 183/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1410

BA-Abzug für eigene Wohnung

BFH, Beschluss vom 27.05.2003 - Aktenzeichen IV B 183/02

DRsp Nr. 2003/11974

BA-Abzug für eigene Wohnung

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Aufwendungen für die eigene Wohnung (hier: 1-Zi.-Wohnung), die auch der Befriedigung des Wohn- und Schlafbedürfnisses dient, im Hinblick auf § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG bei der ESt grds. nicht abgezogen werden können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde, soweit mit ihr die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht; jedenfalls ist sie insoweit unbegründet.