Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde, soweit mit ihr die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht; jedenfalls ist sie insoweit unbegründet.
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