FG Hamburg - Urteil vom 01.10.1998
II 90/98
Fundstellen:
EFG 1999, 554

Bagatell-Arzneimittel als außergewöhnliche Belastungen

FG Hamburg, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen II 90/98

DRsp Nr. 2001/2827

Bagatell-Arzneimittel als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für Bagatell-Arzneimittel (z.B. Nasenspray), die von den Krankenkassen nicht erstattet werden und nicht verschreibungspflichtig sind, können nur dann als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33 EStG abgezogen werden, wenn vor der Anwendung deren medizinische Indikation bescheinigt wird. Darüber hinaus liegt eine zwingende medizinische Notwendigkeit des Medikamentengebrauchs nur dann vor, wenn die Einnahme auf einer ärztlichen Entscheidung beruht und einschließlich des Umfangs des Gebrauchs unter ärztlicher Leitung und Kontrolle stattfindet.

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für Nasenspray im Streitjahr 1996 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.