FG Hamburg - Urteil vom 12.04.2002
IV 831/97
Normen:
VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 18 Abs. 1 ;

Bananeneinfuhr: Nichtvorlage der für die Anwendung des ermäßigten Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz gem. Art. 18 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 404/93

FG Hamburg, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen IV 831/97

DRsp Nr. 2002/12107

Bananeneinfuhr: Nichtvorlage der für die Anwendung des ermäßigten Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz gem. Art. 18 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 404/93

Der Kontingentzollsatz kann nicht auf durch Einfuhrlizenzen nicht gedeckte Einfuhren angewendet werden.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein in Spanien ansässiges Unternehmen, das traditionell Obst und Gemüse einführt und verarbeitet. Sie war als Marktbeteiligte der Gruppe C im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (Bananenmarktordnung) anerkannt und hatte für das Jahr 1997 von der zuständigen spanischen Marktordnungsbehörde eine C- Lizenz zugeteilt erhalten. Diese übertrug die Klägerin über die Fa. B Italien zur Ausnutzung an die Fa. A, einem in Hamburg ansässigen, seit 1995 tätigen Unternehmen, das ständig Bananen der Ecuadorianischen Firma D vermarktet. A hat bisher keinen Status als Marktbeteiligte im Sinne von Art. 17 der VO (EWG) Nr. 404/93. Sämtliche Einfuhrlizenzen hat die Firma A, die sich zur Abwicklung der Firma F als Spediteur bedient, sich bisher kaufen müssen.