FG Hamburg, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 224/07
Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz; Gültigkeit und Anwendbarkeit der Bananenmarktordnung trotz Widerspruch zum General Agreement on Tariffs and Trade (GATT); Überprüfung der Bananenmarktordnung an den Vorgaben des GG trotz Gewährleistung eines ausreichenden Rechtsschutzes durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH); Entscheidung des EuGH über die fehlende Berufungsmöglichkeit auf Bestimmungen des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) als ausbrechender Rechtsakt i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Nacherhebung eines gesetzlich geschuldeten Zollbetrags trotz fehlender buchmäßiger Erfassung des Betrages innerhalb der Zwei-Tagesfrist; Absehen von einer Nacherhebung aufgrund einer irrtumsbedingten Unterlassung der buchmäßigen Erfassung der geschuldeten Abgaben durch die Zollbehörde ohne vorherige Schaffung eines Vertrauenstatbestands
BFH, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen VII R 8/08
DRsp Nr. 2010/8805
Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz; Gültigkeit und Anwendbarkeit der Bananenmarktordnung trotz Widerspruch zum General Agreement on Tariffs and Trade (GATT); Überprüfung der Bananenmarktordnung an den Vorgaben des GG trotz Gewährleistung eines ausreichenden Rechtsschutzes durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH); Entscheidung des EuGH über die fehlende Berufungsmöglichkeit auf Bestimmungen des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) als ausbrechender Rechtsakt i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Nacherhebung eines gesetzlich geschuldeten Zollbetrags trotz fehlender buchmäßiger Erfassung des Betrages innerhalb der Zwei-Tagesfrist; Absehen von einer Nacherhebung aufgrund einer irrtumsbedingten Unterlassung der buchmäßigen Erfassung der geschuldeten Abgaben durch die Zollbehörde ohne vorherige Schaffung eines Vertrauenstatbestands
1. Die VO (EWG) Nr. 404/93 mit der Beschränkung der Einfuhr von Bananen außerhalb festgesetzter Kontingente ist unbeschadet ihrer von der Welthandelsorganisation (WTO) festgestellten Unvereinbarkeit mit dem GATT weder nichtig noch wegen Anwendungsvorrangs des GATT unanwendbar. Das gilt unbeschadet dessen, dass die betreffenden Vorschriften der Gemeinschaft inzwischen außer Kraft getreten sind.
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