Bananenreifanlage als produzierendes Gewerbe i.S.d. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG
FG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 2797/99
DRsp Nr. 2001/1434
Bananenreifanlage als produzierendes Gewerbe i.S.d. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3StromStG
Der Betrieb einer Bananenreifanlage ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und kann damit beim vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermäßigt besteuerten Strom nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3StromStG entnehmen. Die Einreihung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes erfolgt in Abschnitt D Abteilung 15 -Obst- und Gemüseverarbeitung-, unabhängig von einer ausdrücklichen Verzeichnung in einer der Unterklassen von Abschnitt D.