Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die C. GmbH unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto. Die Klägerin sprach mit Schreiben vom 1.10.2004 die Kündigung der Bankverbindung aus, nachdem ihr als Drittschuldnerin
für dieses Konto Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt worden waren und die C. die Pfändung nicht beseitigt hatte. Nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens endete die Geschäftsbeziehung nach Ablauf von sechs Wochen nach Ausfertigung des Kündigungsschreibens.
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