FG Sachsen - Urteil vom 09.03.2011
4 K 2386/07
Normen:
AO § 37 Abs. 2; BGB § 812;

Bank als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO bei Fehlüberweisung des Finanzamts auf ein bereits gekündigtes Girokonto des Steuerpflichtigen und Verrechnung des Überweisungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank gegen den Steuerpflichtigen

FG Sachsen, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 2386/07

DRsp Nr. 2011/19199

Bank als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO bei Fehlüberweisung des Finanzamts auf ein bereits gekündigtes Girokonto des Steuerpflichtigen und Verrechnung des Überweisungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank gegen den Steuerpflichtigen

1. Hat ein Kreditinstitut den Girokontovertrag mit dem Steuerpflichtigen gekündigt, das einen Sollstand ausweisende Konto aber intern noch nicht abgewickelt, sondern weitergeführt, und hat das FA eine Steuererstattung entgegen der Weisung des Steuerpflichtigen nicht auf dessen neue Bankverbindung, sondern auf das alte, seitens des Kreditinstituts bereits gekündigte Girokonto überwiesen, so hat das Kreditinstitut nicht lediglich als Zahlstelle fungiert und ist selbst als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet, wenn es die Zahlung des FA mit dem Sollstand des gekündigten Kontos und damit im eigenen Interesse mit ihren eigenen Forderungen gegen den Steuerpflichtigen verrechnet hat.