FG Niedersachsen - Urteil vom 19.03.2002
13 K 180/99
Normen:
BGB § 607 ; BGB § 774 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1432

Bankbürgschaft; Kapitaleinkünfte; Schuldzinsen; Schuldaufnahmezweck; Werbungskosten - Bürgschaftsaufwendungen einer Bank als bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähige Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 13 K 180/99

DRsp Nr. 2002/14626

Bankbürgschaft; Kapitaleinkünfte; Schuldzinsen; Schuldaufnahmezweck; Werbungskosten - Bürgschaftsaufwendungen einer Bank als bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähige Werbungskosten

1. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist zu bejahen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Maßgeblich ist der Zweck der Schuldaufnahme. Besteht der Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, sind die Kreditkosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 2. Wird eine Bank aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch genommen und werden die der Bank dadurch entstandenen Aufwendungen im Innenverhältnis zum Steuerpflichtigen (Hauptschuldner) nicht mit einem hierfür als Sicherheit angelegten Sparbrief getilgt, sondern wird ein Kontokorrentkonto belastet, um die Zinsen aus dem Sparbrief zu erhalten, ist das auslösende Moment für die dadurch anfallenden Schuldzinsen die neue Abrede zwischen der Bank und dem Steuerpflichtigen (Hauptschuldner). Die Schuldzinsen sind daher bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abzugsfähig.