FG München - Urteil vom 19.04.2000
3 K 3581/99
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStDV § 39b Abs. 1 Nr. 1;

Bankeinzugsverfahren; ungedeckte Schecks; Mineralölsteuer (bisher 3 K 259/98)

FG München, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 3581/99

DRsp Nr. 2001/2117

Bankeinzugsverfahren; ungedeckte Schecks; Mineralölsteuer (bisher 3 K 259/98)

1. Der Aushang der Geschäftsbedingungen an der Tankstelle begründet keinen Eigentumsvorbehalt. 2. Ein Mahnverfahren ist insoweit entbehrlich, als Außenstände im Lastschriftverfahren eingezogen werden können. Werden Lastschriften von der Bank nicht mehr eingelöst, wird das Ausfallrisiko durch Entgegennahme von ungeckten Schecks nicht vermindert. Zu einer laufenden Überwachung der Außenstände i. S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gehört es in diesem Fall, eine Belieferungssperre zu verhängen und ausgegebene Tankkarten einzuziehen

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStDV § 39b Abs. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.