BFH - Beschluß vom 21.08.2000
VII B 46/00
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 149

Banküberweisung zwecks Vermeidung der Vollstreckung

BFH, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen VII B 46/00

DRsp Nr. 2000/9798

Banküberweisung zwecks Vermeidung der Vollstreckung

1. In der in Abwesenheit des Gemeinschuldners hinterlassenen schriftlichen Aufforderung eines Vollziehungsbeamten, den geforderten Betrag zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung sofort durch Banküberweisung zu zahlen, liegt eine Vollstreckungsankündigung. Diese hat nicht den Charakter eines VA und ist daher nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbar. 2. Leistet der Gemeinschuldner aufgrund der Zahlungsaufforderung durch Banküberweisung, liegt keine Leistung aufgrund einer Vollstreckungsmaßnahme vor. Einem etwaigen Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann daher eine Vollstreckungsmaßnahme als Behaltensgrund nicht entgegengehalten werden.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat als Konkursverwalter über das Vermögen der X-GmbH im September 1992 eine Umsatzsteuernachforderung für 1986 des Finanzamts (FA) Y wegen Verwertung von Sicherungsgut während des Konkurses durch Banküberweisung aus Mitteln der Masse (zu Lasten des Konkursanderkontos) beglichen, nachdem ihn der Vollziehungsbeamte des FA Z am 4. September 1992 zwecks Vermeidung der Vollstreckung zur sofortigen Zahlung in Höhe von ... DM aufgefordert hatte. Hinsichtlich der Umsatzsteuerforderung war auch eine Pfändungsverfügung vom 8. September 1992 ergangen.