FG Thüringen - Urteil vom 17.09.2009
2 K 180/07
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 2; EStG § 41a Abs. 1 Nr. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG § 38 Abs. 2 S. 2; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 42e; AO § 191 Abs. 1; AO § 5; FGO § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 59

Bar gezahlte Jubiläumszuwendung trotz Ausgestaltung als Nutzungsüberlassung betreffend eines für den Arbeitnehmer gekauften Wirtschaftsguts keine Sachzuwendung; ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Lohnsteuerhaftungsschuldner bei vom Arbeitgeber entgegen einer Anrufungsauskunft unterlassenem Lohnsteuerabzug

FG Thüringen, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 180/07

DRsp Nr. 2010/6525

Bar gezahlte Jubiläumszuwendung trotz Ausgestaltung als Nutzungsüberlassung betreffend eines für den Arbeitnehmer gekauften Wirtschaftsguts keine Sachzuwendung; ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Lohnsteuerhaftungsschuldner bei vom Arbeitgeber entgegen einer Anrufungsauskunft unterlassenem Lohnsteuerabzug

1. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nach einer Betriebsvereinbarung eine Jubiläumszuwendung entweder als Geld- oder als Sachzuwendung zukommen lassen, wird jeweils mit dem begünstigten Arbeitnehmer zur Ausnutzung der Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG eine Nutzungsvereinbarung geschlossen, wonach der jeweilige Arbeitnehmer selbst ein Wirtschaftsgut kauft, vom Arbeitgeber eine Überweisung in Höhe der ihm zustehenden Jubiläumszuwendung erhält, in der Rechnung der Arbeitgeber als Auftraggeber bzw. Besteller angegeben ist, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut anschließend zur Nutzung überlässt, wobei 12 Monate lang jeweils 1/12 der Jubiläumszuwendung als Wert für die Nutzungsüberlassung angesetzt wird, und verbleibt das Wirtschaftsgut nach den 12 Monaten ohne weiteres endgültig beim Arbeitnehmer, so liegt lohnsteuerlich eine Bar- und keine Sachzuwendung vor. Die Nutzungsvereinbarung lässt die tatsächlich geleistete Geldzuwendung des Arbeitgebers nicht zu einer Sachzuwendung werden.