I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 22.04.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2010, wird der Beklagte verpflichtet, die Stromsteuer gemäß des Antrages der Klägerin auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vo r der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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