BFH - Urteil vom 15.09.2005
III R 28/03
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2797
BFH/NV 2006, 207
BFHE 210, 568
BStBl II 2006, 89
DB 2006, 85
DStRE 2006, 233
ZfIR 2006, 150
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 32/02

Bauantrag als Beginn der Herstellung eines Gebäudes im Investitonszulagenrecht

BFH, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen III R 28/03

DRsp Nr. 2005/20391

Bauantrag als Beginn der Herstellung eines Gebäudes im Investitonszulagenrecht

»1. Mit der Herstellung eines Gebäudes ist i.S. von § 2 Abs. 4 Satz 3 InvZulG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 grundsätzlich in dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Bauantrag gestellt wird. 2. Der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG 1999 i.d.F. des InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000, nach der als Beginn der Herstellung bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt gilt, in dem der Bauantrag gestellt wird, wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück. 3. Die Beschränkung der Zulagenförderung auf nach dem 24. August 1997 begonnene Investitionen durch das StBereinG 1999 verletzt kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen eines Investors, der seine Investition vor dem Stichtag begonnen hat, da die vorherige Regelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission stand.«

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 4 ;

Gründe: