FG Köln - Urteil vom 15.02.2000
13 K 6234/99
Normen:
EStG § 7 c Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10 e;
Fundstellen:
EFG 2000, 733

Bauantragserfordernis für erhöhte Absetzungen bei

FG Köln, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 6234/99

DRsp Nr. 2001/1965

Bauantragserfordernis für erhöhte Absetzungen bei

Der Tatbestand des § 7 c EStG ist nicht erfüllt, wenn der Stpfl. eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung durchführt. Das Vorliegen eines Bauantrages und damit der formellen Baurechtmäßigkeit ist bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen notwendige Bedingung für die Förderung nach § 7 c EStG.

Normenkette:

EStG § 7 c Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10 e;

Tatbestand:

Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. Er hat das leerstehende Gebäude in A., ...straße ..., am 30.12.1992 entnommen und zu einem Zweifamilienhaus umgebaut. Die erste Wohnung ist seit dem 1.10.1995, die zweite Wohnung seit dem 1.12.1995 vermietet. Der für den Umbau erforderliche Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wurde erst nachträglich im Lauf einer Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 1992 bis 1994 am 25.3.1998 gestellt. Die Baugenehmigung wurde am 23.4.1998 erteilt.

Für die neu errichteten Wohnungen haben der Kläger und seine Ehefrau in der Einkommensteuererklärung 1995 erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen nach § 7 c EStG in Höhe von jeweils ... DM (... DM x 20%) geltend gemacht.