BFH - Beschluss vom 14.02.2007
IX B 177/06
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1099
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht - 6 K 10544/03 - 04.09.2006,

Baugenehmigung; Tatbestandswirkung

BFH, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen IX B 177/06

DRsp Nr. 2007/8144

Baugenehmigung; Tatbestandswirkung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass einer Baugenehmigung auch im abgabenrechtlichen Verfahren Tatbestandswirkung zukommt. Ob eine Wohnung rechtlich als Wochenendwohnung/Ferienwohnung einzustufen ist oder ob sie dauernd bewohnt werden darf, hängt allein von der erteilten Baugenehmigung ab.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) berufen sich darauf, dass das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung über die Eigenheimzulage zu Unrecht ausschließlich von der Ausgestaltung der Baugenehmigung abhängig gemacht habe. Die damit angesprochene Rechtsfrage, ob die Eigenheimzulage zu versagen ist, wenn das Eigenheim zwar zum dauernden Wohnen genutzt wird, die Baugenehmigung jedoch für ein Wochenendhaus erteilt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach kommt einer Baugenehmigung auch im abgabenrechtlichen Verfahren Tatbestandswirkung zu. Ob eine Wohnung rechtlich als Wochenendwohnung bzw. Ferienwohnung einzustufen ist oder ob sie dauernd bewohnt werden darf, hängt allein von der erteilten Baugenehmigung ab (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 IX B 155/05, BFH/NV 2006, 1066).