Die Beteiligten streiten um die Gewährung des sog. Baukindergeldes.
Die miteinander verheirateten Kläger erwarben im Jahr 1994 ein Reihenhaus in Hamburg-A, X-Straße das ihnen im Januar 1995 übergeben worden war und für das sie bis zum Streitjahr die Förderung gem. § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen haben. Dieses von ihnen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehaltene Objekt veräußerten sie aufgrund Vertrages vom 27.08.2001 mit Übergabezeitpunkt zum 30.11.2001. Aufgrund Vertrages vom September 2001 erwarben sie zudem ebenfalls in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Doppelhaushälfte in Hamburg-A, Y-Weg, die ihnen im November 2001 übergeben wurde.
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