BFH - Urteil vom 27.07.2000
X R 135/97
Normen:
EStG (i.d.F. des WohneigFGWohneigFG) § 10e Abs. 1, § 34f Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 22458
BB 2001, 31
BFH/NV 2001, 99
BFHE 192, 521
BStBl II 2001, 435
DB 2001, 237
DStR 2000, 1993
NZM 2001, 251
Vorinstanzen:
FG München,

Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen X R 135/97

DRsp Nr. 2000/9568

Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG

»Dem Steuerpflichtigen steht für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Baukindergeld nach § 34f Abs. 2 EStG --unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift-- zu, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Wohnungsanschaffung auf Dauer angelegt war.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. des WohneigFGWohneigFG) § 10e Abs. 1, § 34f Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wohnte nach der Trennung von ihrem Ehemann seit April 1987 mit ihrer --damals 11 Jahre alten-- Tochter in einer Mietwohnung. Durch notariellen Vertrag vom 29. November 1988 erwarb sie eine Drei-Zimmer-Eigentumswohnung, deren Nutzungen und Lasten laut Vertrag am 1. Februar 1989 auf sie übergingen. Seit 1. Juni 1989 wohnte die Tochter bei ihrem Vater. Am 11. Juli 1989 wurde die Ehe geschieden. Die Klägerin bezog die Eigentumswohnung am 31. Juli 1989.