BFH - Urteil vom 18.10.2000
X R 19/96
Normen:
EStG § 10e, § 34f Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 402
BFH/NV 2001, 367
BFHE 193, 349
BStBl II 2001, 383
DB 2001, 685
DStR 2001, 204
NJW 2002, 776
NZM 2001, 911
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Baukindergeld nach § 34 f EStG bei doppelter Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen X R 19/96

DRsp Nr. 2001/875

Baukindergeld nach § 34 f EStG bei doppelter Haushaltsführung

»Einem Steuerpflichtigen, der die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG für eine am Arbeitsort selbstgenutzte Zweitwohnung zu Recht in Anspruch nimmt, steht Baukindergeld nach § 34f Abs. 3 EStG auch hinsichtlich der Kinder zu, die ausschließlich in seiner Hauptwohnung am Wohnort leben (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241 und Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 43/88, BFHE 157, 353, BStBl II 1989, 829).«

Normenkette:

EStG § 10e, § 34f Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute und bewohnten im Streitjahr 1994 zusammen mit ihren beiden Kindern ein ihnen gehörendes Zweifamilienhaus in A. Im selben Jahr errichteten die Kläger ein Zweifamilienhaus in B. Eine der Wohnungen vermieteten sie an Fremde. Die andere --48 qm große-- Wohnung nutzte der als Berufsschullehrer in B tätige Kläger an den Tagen, an denen er berufsbedingt nicht an den Hauptwohnsitz in A zurückkehren konnte.