BFH - Beschluß vom 29.05.2000
X B 128/99
Normen:
EStG §§ 32 34f Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1205

Baukindergeld; Wegfall nach Beendigung der Ausbildung der Kinder

BFH, Beschluß vom 29.05.2000 - Aktenzeichen X B 128/99

DRsp Nr. 2000/6445

Baukindergeld; Wegfall nach Beendigung der Ausbildung der Kinder

1. Ein Anspruch auf Baukindergeld besteht nach § 34 f Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1997 nur für Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6 EStG, die zum Haushalt des Stpfl. gehören oder in den für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. 2. Der Anspruch auf Baukindergeld entfällt daher in VZ, in denen Kinder wegen Beendigung der Ausbildung steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können. 3. Die Nichtanwendung der Baukindergeldregelung nach Wegfall der Kindeigenschaft i.S.d. § 32 EStG verletzt weder den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch verstößt diese gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Normenkette:

EStG §§ 32 34f Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Sache entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat.