FG Hessen - Urteil vom 23.05.2000
12 K 4183/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; II. WohnbauG § 17; EStR Abschn. 163 Abs. 2 ;

Baukostenzuschuß; II. Wohnungsbaugesetz; Mietpreisbindung; Belegungsrecht; Mieteinnahme - Baukostenzuschuß nach dem II. WohnungsbauG als

FG Hessen, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 12 K 4183/99

DRsp Nr. 2001/1812

Baukostenzuschuß; II. Wohnungsbaugesetz; Mietpreisbindung; Belegungsrecht; Mieteinnahme - Baukostenzuschuß nach dem II. WohnungsbauG als

1. Ein Zuschuss nach dem II. WohnungsbauG, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung einer Wohnung steht und als Gegenleistung für eine vertraglich eingeräumte Mietpreisbindung sowie das vertraglich zugesicherte Belegungsrecht anzusehen ist, wird als Ersatz für entgangene Mieteinnahmen gezahlt und ist damit als Einnahme i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. 2. Der Umstand, daß der Zuschuß für die Baumaßnahme und nicht unmittelbar als Ersatz für entgangene Mieteinnahmen gewährt wird, ändert nichts an dem Charakter des Zuschusses als Mieteinnahme.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; II. WohnbauG § 17; EStR Abschn. 163 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1995 und 1996 erklärten sie jeweils positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM (1995) und DM (1996) aus dem Anwesen x.

Die Kläger wurden mit Bescheiden vom 21.8.1997 (1995) und 14.1.1998 (1996) erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.