Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Jahr 1996 gezahlter Zuschuss für die Errichtung eines Tanklagers zu aktivieren (und ratierlich abzuschreiben) ist und welche Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Selbstbedienungstankstelle den Betriebsvorrichtungen (degressiv abschreibbar) bzw. den Außenanlagen (nur linear abschreibbar) zuzurechnen sind.
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