BFH - Urteil vom 08.11.2007
IV R 35/06
Normen:
EStG § 6b § 6c § 13 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 821
BFH/NV 2008, 450
BFHE 220, 28
BStBl II 2008, 359
DB 2008, 381
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 349/00

Baulandverkäufe als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte bei Erschließung und Vermarktung des Baulands durch Dritten auf dessen Initiative und auf dessen Risiko

BFH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IV R 35/06

DRsp Nr. 2008/3790

Baulandverkäufe als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte bei Erschließung und Vermarktung des Baulands durch Dritten auf dessen Initiative und auf dessen Risiko

»1. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166). 2. Bedient sich der Landwirt zur Erschließung des Baugeländes eines Dritten, der Geschäfte dieser Art eigengewerblich betreibt, ist ihm dessen Tätigkeit als eigene zuzurechnen (Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1969 IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483). 3. Aktivitäten eines Dritten sind dem Landwirt dagegen nicht zuzurechnen, wenn der Dritte die Erschließung und Vermarktung der Grundstücke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko durchführt und wenn sich die Mitwirkung des Landwirts im Wesentlichen darauf beschränkt, die gewerbliche Tätigkeit des Dritten zu ermöglichen.«

Normenkette:

EStG § 6b § 6c § 13 § 15 Abs. 2 ;

Gründe: