FG Hessen - Urteil vom 16.05.2017
4 K 63/17
Normen:
EStG § 48; EStG § 48d;

Bauleistung; Bauwerk; Freiland-Photovoltaikanlage; Nacherhebung

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 4 K 63/17

DRsp Nr. 2017/11327

Bauleistung; Bauwerk; Freiland-Photovoltaikanlage; Nacherhebung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 48; EStG § 48d;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten unter dem Gesichtspunkt, ob eine Verpflichtung zum Einbehalt von Bauabzugssteuer seitens der Klägerin bestand, über die Rechtmäßigkeit der Nacherhebungsbescheide des Beklagten vom 10. und 11. Februar 2016 betreffend Bauabzugssteuer für die Monate Oktober 2010, Januar 2011, Mai 2011, Juni 2011 und August 2011.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft deutschen Rechts, schloss am 27. September 2010 mit der spanischen Firma A einen Vertrag ab, worin die A sich dazu verpflichtete, im B auf einem von der Klägerin gepachteten Gelände eine zu liefernde Freiland-Photovoltaikanlage zu errichten. Geschuldet waren Lieferung und Aufbau der gesamten Anlage einschließlich der Solarpanelen, Stützen, Streben, Schaltanlagen usw. Der Vertrag enthielt auch die Verpflichtung, Straßen und Gräben auf dem Grundstück anzulegen sowie Zementarbeiten für die Fundamentkonstruktion vorzunehmen. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug zu einer Zahlung von netto x €.

Wegen der Einzelheiten der geschuldeten Leistungen wird auf den Vertrag vom 27. September 2010 Bezug genommen (Bl. 19 Klage-Akte; Bl. 1 ff., 40 ff. Sonderband III).