FG Hessen - Urteil vom 16.05.2017
4 K 66/17
Normen:
EStG § 48; EStG § 48d;

Bauleistung; Bauwerk; Freiland-Photovoltaikanlage; Nacherhebung

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 4 K 66/17

DRsp Nr. 2017/11328

Bauleistung; Bauwerk; Freiland-Photovoltaikanlage; Nacherhebung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 48; EStG § 48d;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten unter dem Gesichtspunkt, ob eine Verpflichtung zum Einbehalt von Bauabzugssteuer seitens der Klägerin bestand, über die Rechtmäßigkeit der Nacherhebungsbescheide des Beklagten vom 9. Februar 2016 betreffend Bauabzugssteuer für die Monate Mai 2010, Juni 2010, Juli 2010, Juni 2011 und Dezember 2011.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft deutschen Rechts, schloss am 20. Mai 2010 mit der spanischen Firma A einen Vertrag ab, worin die A sich dazu verpflichtete, im C auf einem von der Klägerin gepachteten Gelände eine zu liefernde Freiland-Photovoltaikanlage zu errichten. Geschuldet waren Lieferung und Aufbau der gesamten Anlage einschließlich der Solarpanelen, Stützen, Streben, Schaltanlagen usw. Der Vertrag enthielt auch die Verpflichtung, Straßen und Gräben auf dem Grundstück anzulegen sowie Zementarbeiten für die Fundamentkonstruktion vorzunehmen. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug zu einer Zahlung von netto x €. Wegen der Einzelheiten der geschuldeten Leistungen wird auf den Vertrag vom 20. Mai 2010 Bezug genommen (Bl. 19 Klage-Akte; Bl. 124 ff., 164 ff. Sonderband III).