BFH vom 30.08.1994
IX R 126/92

Baumängel an Gebäuden des Privatvermögens

BFH, vom 30.08.1994 - Aktenzeichen IX R 126/92

DRsp Nr. 1997/8490

Baumängel an Gebäuden des Privatvermögens

1. Eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG kommt bei Überschußeinkünften nicht in Betracht. 2. Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes begründen keine AfA.

Für die Praxis:

Eine AfA ist selbst dann unzulässig, wenn unselbständige Teile des Bauvorhabens abgetragen und neu erstellt werden müssen. Auch überhöhte Preise und Mehraufwendungen infolge verlängerter Bauzeit begründen keine AfA.