FG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2000
15 K 2336/97 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Baumaschinenhandel; Baumaschinenvermietung; Betriebsaufgabe; Aufgabegewinn; Laufende Geschäftstätigkeit - Maschinenveräußerung durch Baumaschinenhandel in zeitlichem Zusammenhang mit geplanter Betriebsaufgabe als laufender Gewinn

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 15 K 2336/97 E

DRsp Nr. 2003/6583

Baumaschinenhandel; Baumaschinenvermietung; Betriebsaufgabe; Aufgabegewinn; Laufende Geschäftstätigkeit - Maschinenveräußerung durch Baumaschinenhandel in zeitlichem Zusammenhang mit geplanter Betriebsaufgabe als laufender Gewinn

Ist Gegenstand eines Unternehmens der Handel mit Baumaschinen und deren Vermietung, so rechnen Erlöse aus der Veräußerung dieser Maschinen im zeitlichen Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsaufgabe nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, sondern sind Teil des laufenden Gewinns aus der normalen Geschäftstätigkeit.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte am...1988 einen Gewerbebetrieb Großhandel mit Baumaschinen angemeldet. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Baumaschinen. Neben dem Verkauf vermietete der Kläger auch Baumaschinen. Die vermieteten Baumaschinen hatte der Kläger durchweg selbst angemietet. Erst Ende 1992 kaufte er einen Teil der vermieteten Maschinen an und bilanzierte sie im Anlagevermögen. Im Buchwert von 1.706.831 DM zum 1.1.1993 sind Anlagezugänge des Jahre 1992 von insgesamt 1.689.721 DM enthalten.