FG Niedersachsen - Urteil vom 22.04.2011
15 K 14/11
Normen:
EStG § 15; EStG § 18;
Fundstellen:
BauR 2012, 139

Bausachverständiger für Fußbodenbeläge: Abgrenzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2011 - Aktenzeichen 15 K 14/11

DRsp Nr. 2011/19008

Bausachverständiger für Fußbodenbeläge: Abgrenzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Ein Bausachverständiger für die Begutachtung von Mängeln bei Fußbodenbelägen, der über die theoretischen Kenntnisse eines Meisters verfügt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine einem Ingenieur oder Architekten ähnliche Tätigkeit übt er nicht aus. Ein einem Ingenieur vergleichbaren Beruf übt ein Autodidakt nur aus, wenn er eine vergleiche Breite und Tiefe seines theoretischen Fachwissens in den Hauptbereichen des Ingenieurstudiums nachweisen kann. Eine sog. Wissensprüfung kommt auch bei entsprechender Antragstellung als ergänzendes Beweismittel nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und deren praktischer Anwendung erkennen lässt, dass der Stpfl. über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 18;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger mit seiner selbständig ausgeübten Tätigkeit als anerkannter Bausachverständiger der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.