BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 73/05
Normen:
HGB § 255 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 257
BFH/NV 2007, 612
BFHE 215, 438
BStBl II 2007, 331
DStRE 2007, 626
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 285/04

Bauzeitzinsen als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 73/05

DRsp Nr. 2007/641

Bauzeitzinsen als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage

»In der Steuerbilanz als Teil der nachträglichen Herstellungskosten eines Gebäudes zu Recht aktivierte Bauzeitzinsen sind auch in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen.«

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Gesellschafterinnen mehrere Kommunen sind. Sie bewirtschaftet, vermietet und verwaltet Wohn- und Gewerbeobjekte. Für Baumaßnahmen an einer größeren Anzahl von Mietwohngebäuden beantragte sie für die Jahre 1999 und 2000 Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999, die ihr unter Vorbehalt der Nachprüfung gewährt wurde.