Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 01.02.2012
S 0130.2.1-85/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 01.02.2012 (S 0130.2.1-85/1 St42) - DRsp Nr. 2012/80315

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 01.02.2012 - Aktenzeichen S 0130.2.1-85/1 St42

DRsp Nr. 2012/80315

Pfändung von Waffen und Waffenerwerb im Zwangsversteigerungsverfahren; Steuergeheimnis und Anzeigepflicht nach § 37 Waffengesetz

1. Pfändung von Waffen und Munition

Nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist derjenige, der Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, als Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise pfändet, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Hierzu ist bei Schusswaffen deren Art, Kaliber, Herstellerzeichen oder Marke und ggf. die Herstellungsnummer mitzuteilen.

Das Steuergeheimnis steht in diesem Fall nicht entgegen. Zwar enthält § 37 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine ausdrückliche Offenbarungsbefugnis i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist eine Offenbarung der in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen erlangten Kenntnisse aber zulässig, wenn für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Wegen der Gefahr des Missbrauchs im Umgang mit Waffen steht die Offenbarung dieser Kenntnisse im zwingenden öffentlichen Interesse.