Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.02.2010
S 2110.2.1-1/2 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.02.2010 (S 2110.2.1-1/2 St32) - DRsp Nr. 2010/80085

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.02.2010 - Aktenzeichen S 2110.2.1-1/2 St32

DRsp Nr. 2010/80085

Besteuerung des Bayerischen Kunstförderpreises

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern ist im BMF-Schreiben vom 05.09.1996, BStBl I S. 1150, geändert durch das BMF-Schreiben vom 23.12.2002, BStBl 2003 I S. 76, geregelt. Danach sind Preisgelder steuerpflichtig, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen.

Der Bayerische Kunstförderpreis steht nicht in einem solchen Zusammenhang mit einer Einkunftsart und das Preisgeld unterliegt daher nicht der Besteuerung.

Aus dem Bayrischen Staatsministerium der Finanzen vom 07.01.2010, Az.: 32 - S 2110 - 004 - 47 511/09