Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.02.2010
S 2256. 1.1-2/1 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.02.2010 (S 2256. 1.1-2/1 St32) - DRsp Nr. 2010/80086

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.02.2010 - Aktenzeichen S 2256. 1.1-2/1 St32

DRsp Nr. 2010/80086

Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG gem. § 23 Abs. 3 S. 8 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG

Aufhebung des BMF-Schreibens vom 30.11.2007 zur Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG

Das BMF hat mit Schreiben vom 05.10.2009, unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, das BMF-Schreiben vom 30.11.2007 ( BStBl. I 2007 S. 825) vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 10.07.2008 ( BStBl. II 2009 S. 816) aufgehoben.

Das BMF-Schreiben vom 05.10.2009 ist im BStBl. 2009 I S. 1189 veröffentlicht.

Hinweise des BayLfSt:

Das oben genannte BFH-Urteil ist somit uneingeschränkt anwendbar.

Aus dem Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 S. 8 EStG und der Anwendungsregelung des § 52a Abs. 11 EStG ergibt sich, dass für die nachträgliche Verlustfeststellung entscheidend ist, ob die Feststellungsfrist für den Verlustfeststellungsbescheid vor oder nach dem 01.01.2007 abgelaufen ist. Unerheblich für die Verlustfeststellung ist, ob der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bestandskräftig ist oder gar nicht ergangen ist. Ebenso ist nicht entscheidend, ob in diesem Bescheid die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte materiell richtig erfasst wurden.