Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.03.2009
S 1980.1.1-5/4 St 31

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.03.2009 (S 1980.1.1-5/4 St 31) - DRsp Nr. 2009/80251

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.03.2009 - Aktenzeichen S 1980.1.1-5/4 St 31

DRsp Nr. 2009/80251

Steuerliche Behandlung von der Wiederanlage zugeführten Erträgen ohne Ausgabe neuer Anteile in einem Spezialfonds beim Anteilscheininhaber

Die Frage, wie der Wiederanlage zugeführte Erträge ohne Ausgabe neuer Anteile in einem Spezialfonds beim Anteilscheininhaber nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) oder dem Investmentsteuergesetz (InvStG) - sog. „Wiederanlage ohne Ausgabe neuer Anteile” - steuerlich zu behandeln sind, wurde bundeseinheitlich mit folgendem Ergebnis abgestimmt:

Bei der Wiederanlage ohne Ausgabe neuer Anteile handelt es sich um eine rechnerische Verringerung des ausschüttungsfähigen Volumens. Dabei werden insbesondere auch außerordentliche Erträge, die als thesaurierte Erträge beim Anleger nicht steuerbar sind, dem ausschüttungsfähigen Volumen entzogen. Der Anleger kann erst im Falle der Veräußerung der Anteile wirtschaftlich über die Wiederanlagebeträge verfügen.

Es stellt sich die Frage, ob die Wiederanlage als (steuerpflichtige) Ausschüttung („Schütt-aus-leg-ein”) oder als steuerlich irrrelevanter Vorgang zu behandeln ist.