Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.12.2010
S 2293.1.1-4/2 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.12.2010 (S 2293.1.1-4/2 St32) - DRsp Nr. 2010/80601

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.12.2010 - Aktenzeichen S 2293.1.1-4/2 St32

DRsp Nr. 2010/80601

Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Absatz 1 EStG; Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen; Königreich Saudi-Arabien, Abzugsteuer für Nicht-Ansässige

Der saudi-arabischen income tax unterliegen natürliche Personen mit ihren gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften und juristische Personen mit ihren gewerblichen Einkünften. Nicht ansässige Personen sind nur mit ihren aus saudi-arabischen Quellen stammenden Einkünften steuerpflichtig. Bei ihnen wird diese income tax in Form einer abgeltenden Quellensteuer (withholding tax for Non-Residents) erhoben. Die Sätze dieser Quellensteuer betragen:

- 5 % für Betriebsstättengewinne, Dividenden, Zinsen sowie für Honorare für technische und beratende Leistungen,
- 15 % für Lizenzgebühren und für Zahlungen für Dienstleistungen von der Haupt- verwaltung oder von verbundenen Unternehmen,
- 20 % für Managementgebühren.

Diese abgeltende Quellensteuer für Nicht-Ansässige ist eine besondere Erhebungsform der income tax in Saudi-Arabien. Sie entspricht daher der im Anhang 12 II des Einkommensteuer-Handbuchs genannten income tax und ist mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG vergleichbar.