Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.02.2009
S 2706.1.1-10/11 St 31

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.02.2009 (S 2706.1.1-10/11 St 31) - DRsp Nr. 2009/80144

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 05.02.2009 - Aktenzeichen S 2706.1.1-10/11 St 31

DRsp Nr. 2009/80144

Ansatz sog. fiktiver Löhne bei der Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von geistlichen Orden

Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. RFH-Urteil vom 31.5.1938 - IV a 22/36 - RStBl 1938 S. 735). Abzugsfähig sind jedoch die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben arbeitenden Ordensangehörigen oder Mitglieder.

Gegen eine Pauschalierung dieser Aufwendungen bestehen keine Bedenken. Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art.

Zusatz:

Es können folgende Pauschalbeträge angesetzt werden:

ab 1.1.1998 monatlich 1.510 DM
ab 1.1.1999 monatlich 1.530 DM
ab 1.1.2000 monatlich 1.560 DM
ab 1.1.2001 monatlich 1.585 DM
ab 1.1.2002 monatlich 820 €
ab 1.1.2003 monatlich 830 €
ab 1.1.2004 monatlich 850 €
ab 1.1.2005 monatlich 870 €
ab 1.1.2006 monatlich 880 €
ab 1.1.2007 monatlich 905 €
ab 1.1.2008 monatlich 915 €