Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.11.2010
S 1302.2.1-2/2 St 32
Fundstellen:
BStBl 2010 I S. 831

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.11.2010 (S 1302.2.1-2/2 St 32) - DRsp Nr. 2010/80558

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 05.11.2010 - Aktenzeichen S 1302.2.1-2/2 St 32

DRsp Nr. 2010/80558

Gegenseitigkeitsvereinbarung bei der steuerlichen Behandlung von Luftverkehrsunternehmen im Verhältnis zu Katar; Anwendungszeitraum

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar wurde rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftverkehrsunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz durchgeführt. Die Gegenseitigkeitsvereinbarung ist im Bezugsschreiben veröffentlicht.

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar wurde jetzt vereinbart, dass diese Gegenseitigkeitsvereinbarung bereits für Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und für die Gewerbesteuer anzuwenden ist, die ab dem 1. Januar 1998 erhoben werden.

Fundstellen
BStBl 2010 I S. 831