Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 06.02.2013
S 7117a.1.1-4/16 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 06.02.2013 (S 7117a.1.1-4/16 St33) - DRsp Nr. 2013/80220

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 06.02.2013 - Aktenzeichen S 7117a.1.1-4/16 St33

DRsp Nr. 2013/80220

Umsatzsteuer; Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen von Gerüstbauern

Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.

Mit BMF-Schreiben vom 18.12.2012 wurde der Leistungsort für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück konkretisiert. Für Leistungen im Gerüstbau (insbesondere Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Vermietung von Gerüsten) sind demnach die folgenden Fallgestaltungen zu differenzieren.

Fall 1: Ein Unternehmer vermietet ein Gerüst bzw. Gerüstteile. Auf- und Abbau des Gerüsts werden nicht von dem Vermieter geschuldet, sondern vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten übernommen.

Lösung: Der Ort der bloßen Vermietung des Gerüsts bzw. der Gerüstteile bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG bzw. nach § 3a Abs. 4 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 10 UStG (A 3a. 3 Abs. 10 Nr. 11 UStAE).

Fall 2: Ein Unternehmer übernimmt nur den Auf- und Abbau eines Gerüsts.

Lösung: Der Ort des Auf- und Abbaus des Gerüsts bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. c) UStG (A 3a. 3 Abs. 8 Nr. 7 UStAE).

Fall 3: Ein Unternehmer vermietet ein Gerüst. Zusätzlich übernimmt er den Auf- und Abbau des Gerüsts.