Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 07.02.2013
S 2337.1.1-1/10 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 07.02.2013 (S 2337.1.1-1/10 St32) - DRsp Nr. 2013/80223

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 07.02.2013 - Aktenzeichen S 2337.1.1-1/10 St32

DRsp Nr. 2013/80223

Steuerliche Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden

Zur steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden, wird Folgendes bekannt gegeben (vgl. R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR 2011):

1 Allgemeines

1.1 Einkünfte

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährten Entschädigungen nach Art. 20a Abs. 1 GO oder Art. 14a Abs. 1 LKrO unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Darüber hinaus sind Entschädigungen, die für den Verdienstausfall nach Art. 20a Abs. 2 GO oder Art. 14a Abs. 2 LKrO gewährt werden, in voller Höhe steuerpflichtig.

1.2 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind

  • nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden;

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

2.1 Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder Stadtrats