Die nachfolgenden Regelungen treten anstelle der Verfügung vom 19.05.2015 (Az. S 3812b.2.1-13/2 St 34).
Mit Verfügung vom 14.03.2014 (Az. S 3812b.2.1-13/1 St 34) wurde geregelt, dass die Prüfung des Überschreitens der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote gem. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG i. H. v. 50 % bzw. 10 % (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG) grds. dem Erbschaftsteuerfinanzamt obliegt.
Soweit die für die Bestimmung der Verwaltungsvermögensquote maßgebenden Berechnungsgrundlagen der gesonderten Feststellung n. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BewG bzw. § 13b Abs. 2a ErbStG unterliegen, erstreckt sich die Bindungswirkung der gesonderten Feststellung auch auf die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote und somit die Entscheidung des Erbschaftsteuerfinanzamts ob Regel- bzw. Optionsverschonung zur Anwendung gelangen kann. Folglich werden auch evtl. Änderungen der Verwaltungsvermögensquote vom Änderungsrahmen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erfasst.
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