Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.08.2014
S 2221.1.1-9/47 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.08.2014 (S 2221.1.1-9/47 St32) - DRsp Nr. 2014/80606

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 08.08.2014 - Aktenzeichen S 2221.1.1-9/47 St32

DRsp Nr. 2014/80606

Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

1. Allgemeines

1.1 Verfahren

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe ist unter anderem, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Gebiet belegen ist, zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet. Maßgebend ist der erreichte bzw. angestrebte Abschluss.

Die Prüfung und Feststellung der genannten schulrechtlichen Kriterien obliegt dem zuständigen inländischen Landesministerium (z. B. Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt). Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden.