Diese Verfügung richtet sich an alle Kolleginnen und Kollegen, die mit der Unternehmensbesteuerung befasst sind.
Derzeit häufen sich Anfragen zum Aktivierungszeitpunkt von Forderungen aus Steuererstattungsansprüchen und Erstattungszinsen bzw. zum Passivierungszeitpunkt von Rückstellungen für Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit Anträgen von Kreditinstituten in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren. Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
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