Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 10.10.2016
S 2284.1.1-18/1 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 10.10.2016 (S 2284.1.1-18/1 St32) - DRsp Nr. 2017/80035

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.10.2016 - Aktenzeichen S 2284.1.1-18/1 St32

DRsp Nr. 2017/80035

Abzug von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung (Legasthenie) bei Kindern als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

1. Adressatenkreis

Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen der Finanzämter im Bereich des Bayerischen Landesamts für Steuern.

2. Allgemeines

Die Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie), isolierten Lesestörung oder isolierten Rechtschreibstörung können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die medizinische Notwendigkeit (Indikation) der Behandlung, für die die jeweiligen Aufwendungen entstanden sind, nachgewiesen wird. Lediglich der Nachweis über das Vorliegen der Krankheit (Diagnose), ohne einen Nachweis der medizinischen Indikation der gewählten Behandlungsmethode, ist für den Abzug der Behandlungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend.

Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen - ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung - aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden.