Gemäß § 147 AO sind Unterlagen und Belege aufzubewahren, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Zusätzlich besteht gem. § 147a AO für Steuerpflichtige mit einer Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG (Überschusseinkünfte) von mehr als 500.000 Euro die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen, soweit sie diese Einkünfte betreffen. Für Unterlagen über Sachverhalte außerhalb dieser Bereiche (z. B. Werbungskosten bei Überschusseinkünften, die nicht unter § 147a AO fallen, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Darüber hinaus sind auch von Nicht-Unternehmern Rechnungen über umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhangt mit einem Grundstück für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 Sätze 3 und 5 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
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