Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist zu unterscheiden, ob sie
beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder
beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug nicht als abgegolten gilt, weil als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.200 Euro übersteigt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a EStG i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG) oder
beschränkt steuerpflichtig sind, aber als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag veranlagt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG) oder
wegen § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.
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