Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde an den Erhebungszeitraum 2019 angepasst. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde um die Anmeldung der Zahlung nach § 31 Abs. 3 Satz 2 InvStG erweitert.
Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG wahr, gelten die Anleger des Spezial-Investmentfonds als Gläubiger der durch den Spezial-Investmentfonds erzielten Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und des § 36a Abs. 1 Satz 4 EStG.
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