Trifft der Erwerber die Wahl, die Steuer für Renten oder andere wiederkehrende Nutungen und Leistungen anstatt von deren Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert zu entrichten (§ 23 ErbStG), so ist die Jahressteuer erstmals zu erheben, wenn der Betrag der - der Steuer nicht unterliegenden - fiktiven Zugewinnausgleichsforderung und die darüber hinaus zu gewährenden Freibeträge durch andere zum Nachlass gehörende Vermögensteile bzw. durch die Rente ausgeschöpft sind.
Beispiel:
Eine 70-jährige Witwe ohne eigenes Vermögen erhält als Alleinerbin neben anderem Vermögen in Höhe von 150.000 DM eine jährliche Rente von 200.000 DM, die nach dem Jahreswert besteuert werden soll.
Kapitalwert der Rente | 1.798.000 DM |
sonstiges Vermögen | 150.000 DM |
1.948.000 DM | |
Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes | 948.000 DM |
Zugewinn | 1.000.000 DM |
Ausgleichsanspruch | 500.000 DM |
Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) | 1.100.000 DM |
abzüglich sonstiges Vermögen | 150.000 DM |
verbleiben | 1.450.000 DM |
Die Rente ist erstmals im 8. Jahr mit 150.000 DM und ab dem 9. Jahr voll zur Jahressteuer heranzuziehen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|