Sowohl bei einer atypischen Unterbeteiligung als auch bei einer atypisch stillen Beteiligung handelt es sich um nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a. F. bzw. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n. F. begünstigtes Vermögen, da in beiden Fällen ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Diese Anteile an einer Gesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zum erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich begünstigten Unternehmensvermögen.
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