Zu Folgefragen zu den im FMS vom 16.09.2010 (Karte 5.4 zu § 12) getroffenen Regelungen bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Vertragsklauseln zur Beendigung des Treuhanderverhältnisses beim Tod des Treugebers
Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass das Treuhandverhältnis beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des dann ehemaligen Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß §667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.
Zugehörigkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB zum inländischen Vermögen
Der auf eine Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft gerichtete Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob sich das Vermögen der KG, z. B. ein Grundstück, im Inland oder Ausland befindet.
Treuhandvertrag und Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche
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