Bei der Einräumung eines Nießbrauchs als Abfindung für eine Erbausschlagung des Ehegatten des Erblassers ist die Nießbrauchsvereinbarung Voraussetzung für den Erwerb dessen, der anstelle des überlebenden Ehegatten Erbe wird. Es handelt sich um einen einheitlichen, als Erwerb von Todes wegen unter das Erbschaftsteuergesetz fallenden Sachverhalt. Beim Erben liegt somit ein Erwerb von Vermögen vor, dessen Nutzungen einem anderen als ihm zustehen. Er kann den Kapitalwert des als Abfindung eingeräumten Nießbrauchs deshalb nicht als Nachlassverbindlichkeit von seinem Erwerb abziehen. § 25 ErbStG kommt zur Anwendung.
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