Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft betraut sind.
Mit der o. g. Verfügung vom 06.12.2010 wird festgehalten, dass die Lieferung von Biogas kein im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz ist. Er unterliegt nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Diese Regelung sollte auf alle nach dem 31.12.2010 ausgeführte Umsätze angewendet werden.
Bisher hat die Finanzverwaltung in Anlehnung an die ertragsteuerliche Beurteilung (vgl. Tz. I.2 des BMF-Schreibens vom 06.3.2006, BStBl 2006 I S. 248) die Biogasgewinnung noch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. des § 24 Abs. 2 S. 2 UStG beurteilt. Das Bayer. Landesamt für Steuern hat diese Rechtsauffassung auch in Fortbildungsveranstaltungen in die Fläche getragen.
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